Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften verpflichten den Unternehmer, alle gewerblich genutzten Fahrzeuge bei Bedarf - mindestens jedoch einmal im Jahr - einer Prüfung auf Betriebssicherheit zu unterziehen. Diese Prüfung ist unabhängig von der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO.
Geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge sind davon unberührt. Bei einer Missachtung der Vorschrift kann die Berufsgenossenschaft die Versicherungsleistung unter Umständen verweigern. Zumindest dann sofern der Arbeitsunfall auf einen ungeklärten Prüfpunkt der BGV D29 zurückzuführen ist. Zusätzlich kann ein Bußgeld verhängt werden.
Unter Betriebssicherheit im Sinne der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften wird verstanden:
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